Satzung des Fördervereins

Satzung des Fördervereins der Grundschule am Storchennest Hänigsen e.V.

 

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule am Storchennest Hänigsen e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Der Sitz des Vereins ist Uetze, Ortsteil Hänigsen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr, d.h. vom 01.08. bis 31.07. des folgenden Jahres.

 

§2 Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Aufgaben dieser Schule; insbesondere soll er

a) die Gemeinschaft zwischen Eltern, Lehrern und Schülern fördern,

b) Verständnis und Interesse für die Belange der Grund- und Hauptschule fördern,

c) Mittel bereitstellen für die zusätzliche Ausgestaltung der Einrichtung der Schule,

d) die Durchführung von Veranstaltungen der Schule unterstützen,

e) einmalige Beihilfen an finanziell bedürftige Schüler in sozialen Härtefällen gewähren.

(2) Diese Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erweitert oder eingeschränkt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichtet.

(2) Die Mitgliedschaft ist jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich kündbar. Die Mitgliedschaft von Schülereltern erlischt nicht automatisch mit dem Abgang des Schülers / der Schülerin von der Schule.

(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

a) bei vereinsschädigendem Verhalten

b) wenn es trotz Mahnung länger als ein Jahr mit dem Beitrag im Rückstand ist.

 

§4 Beitrag

 

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Der Betrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres unaufgefordert zu zahlen.

(2) Dem Verein können Spenden zugeführt werden, die den Verein nicht belasten und im Sinne des §2 erfolgen.

 

§5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

 

§6 Die Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit

 

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Auf Beschluss des Vorstandes können Gäste ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a) Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstandes;

b) Einsetzen von Ausschüssen, die Erteilung von Sonderaufträgen an diese oder an einzelne Vereinsmitglieder;

c) Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes und Bestellung von Rechnungsprüfern;

d) Entlastung des Vorstandes;

e) Änderung der Satzung;

f) Auflösung des Vereins;

g) sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden oder deren Erörterung von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder unmittelbar in der Mitgliederversammlung beantragt wird.

 

§7 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung

 

(1) Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den Ort, der auch Sitz des Vereins sein soll, und die Zeit, grundsätzlich in den ersten drei Monaten des neuen Schuljahres (ausgenommen die Schulferien) bestimmt der Vorstand.

(2) Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(5) Über Satzungsänderungen und über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn wenigstens ein Viertel der eingeschriebenen Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen.

(6) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss Ort und Tag der Versammlung, Zahl der anwesenden Mitglieder und die Feststellung über die satzungsgemäße Einberufung der Versammlung enthalten.

 

§8 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern:

a) 1. Vorsitzender

b) 2. Vorsitzender

c) Kassenführer

d) Schriftführer

e) Beisitzer

f) Pressewart

(2) Höchstens eins der Mitglieder des Vorstandes kann aus der Schulleitung oder dem Lehrerkollegium zum Vorstand gehören, jedoch nur als Schriftführer oder Beisitzer.

(3) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende; jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so hat der Vorstand das Recht, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu ergänzen.

Scheiden während der Amtszeit zwei Vorstandsmitglieder aus, so muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einberufen werden.

Ersatzmitglieder werden nur für die Amtszeit der ausgeschiedenen Mitglieder gewählt.

(7) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied eine solche verlangt.

Bei Beschlussfassungen  über Einzelbeträge, die EUR 2.500 übersteigen, muss der gesamte Vorstand anwesend sein.

(8) Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten.

(9) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten finanziellen Auslagen.

 

§9 Aufgaben des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel.

(2) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresrechnung vor.

(3) Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.

(4) In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierfür gelten sinngemäß die Bestimmungen §7, Ziffern (2) bis (6).

(5) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mehr als 20% der Mitglieder die schriftlich verlangen.

 

§10 Kassenführung

 

(1) Alle Kassengeschäfte werden vom Kassenführer geführt.

(2) Der Kassenführer hat jährlich in der Mitgliederversammlung sowie auf Aufforderung des Vorstandes einen Kassenbericht zu geben.

(3) Zur Prüfung der Kasse müssen zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt.

Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§11 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins

 

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

Dazu soll wie in §7, Ziffer (5) beschrieben vorgegangen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Uetze, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§12 Inkrafttreten

 

Diese am 09.11.2015 geänderte Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.